Über das Ratsbegehren

für eine Beibehaltung zweier Autospuren in der Erlanger Straße / Bismarckstraße Bayreuth

Unser Anliegen

Verkehrsplanung von Ideologieprojekten befreien

Wir treten der Gängelung der Autofahrer entschlossen entgegen und möchten dem Willen der Bürger Geltung verschaffen.

„Die Verkehrsplanung muss so gestaltet werden, dass sie den Bedürfnissen der Bürger gerecht wird – sie ist hingegen nicht dazu da, die Bürger umzuerziehen.“
Tobias Matthias Peterka
Stadtrat in Bayreuth / MdB

Unser Antrag im Bayreuther Stadtrat

I. Antragstext

1. Der Stadtrat beschließt, einen Bürgerentscheid zum nächstmöglichen Termin durchzuführen, in welchem die Bürger über die nachfolgende
Fragestellung entscheiden können:

Sind Sie dafür, dass die Verkehrsführung zwischen Wittelsbacherring und Freiheitsplatz über Bismarckstraße und Erlanger Straße weiterhin zweispurig für Kfz erhalten bleibt und damit das Bebauungsplanverfahren Nr. 1/22 der Stadt Bayreuth, zuletzt seitens des Stadtrats fortgeführt per 25.10.2023, aufgehoben wird sowie hilfsweise alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergriffen werden, planerische oder bauliche Änderungen gem. des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/22 zu stoppen oder zu beseitigen?

2. Die Begründung dieses Antrags ist gleichsam die ggf. erforderliche Begründung gem. Art. 18a IV Satz 1 GO.

3. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.

II. Begründung

Bei der Verkehrsführung über Bismarck- und Erlanger Straße handelt es sich um ein bewährtes und bei den Bürgern anerkanntes Verkehrskonzept. Seit längerer Zeit schwelen Überlegungen, damit Schluss zu machen und dem Radverkehr konkret Vorrang vor Kfz einzuräumen. Durch die Umwandlung jeweils einer Einbahnstraßen-Spur in einen Radweg verlieren Bismarck- und Erlanger Straße ihre Qualität als verlässliche Pendlerstrecken. Zu beachten ist, dass es sich sogar um Bundesstraßen handelt, deren herausgehobene Bedeutung auch in einer kreisfreien Stadt damit ignoriert wird.

Planungsstand ist weiterhin, dass die Busse des ÖPNV ohne ausreichende Buchten auf der verbliebenen Kfz-Spur anzuhalten haben und damit der Verkehr zwangsläufig in Stoßzeiten nur noch in abfließenden Kolonnen, jeweils von einem langsamen Bus geführt, ablaufen wird. Dies wurde in der Stadtratssitzung am 25.10.2023 so auch dargelegt und die Qualitätsstufe D für die Bismarckstraße, Erlanger Straße und mehrere Seitenstraßen zugegeben. Diese Stufe ist die qualitativ letzte, in welcher eine Bundesstraße noch betrieben werden darf. Insbesondere wird dies durch hohe Belastungen, die zu deutlichen Beeinträchtigungen in der Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer führen, kategorisiert.

Was regelmäßige Staus bis an den einspeisenden Ring für Folgen haben würden, dürfte jedermann ersichtlich sein.

Befürworter der Bevorzugung des angeblich lokal schlecht möglichen Radverkehrs vor dem Kraftverkehr verkennen auch, dass entlang der Mistel durchaus zügig mit dem Rad gefahren werden kann. Weiter steht ein ideologisch gefärbter Ansatz, in jedem Fall irgendetwas zu tun, das den Radverkehr zulasten des Kraftverkehrs bevorzugt, zum Greifen im Raum. Mit solcherlei Experimenten muss nicht nur aufgrund der knappen Kassenlage der Stadt Bayreuth, sondern auch der immer ersichtlicher werdenden Schäden für den Wirtschaftsstandort Deutschland (hier konkret Bayreuth) Schluss sein.

Die marginale Begrünung ggf. frei werdender Flächen ist der bekannte ideologische Grundton, welcher jede andere Herangehensweise sofort mit Klimakatastrophe und sonstigen Schreckbildern belegt.

Der knappe Ausgang des Beschlusses über die weitere Durchführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/22 am 25.10.2023 im Bayreuther Stadtrat sowie die hitzige Diskussion in der Bürgerschaft sowohl im Vorfeld als auch derweil lassen zudem nur einen Schluss zu: Das basisdemokratische Instrument eines Bürgerentscheids nach Art. 18a Gemeindeordnung muss hier mustergültig zur Anwendung kommen.

Die Bedeutung der als Bundesstraßen angelegten Berufspendlerstrecken über die besagte Bismarck-, bzw. Erlanger Straße bringt es darüber
hinaus mit sich, dass nachweislich nicht nur Bürger der Stadt Bayreuth ein starkes Interesse an der Sachfrage haben, sondern auch Einwohner dutzender Gemeinden des Landkreises Bayreuth. Seit Wochen herrscht erhebliche Unzufriedenheit nicht nur in diesen Gemeinden, sondern auch bei Bayreuther Bürgern. Die wichtige Lebensader in den Westen des Landkreises ist selbstredend auch für die Bayreuther Wirtschaft, Vereine und Kulturbetrieb entscheidend. Also soll auch dort über deren Halbierung entschieden werden.

III. Weitere Ausführungen

Die zusätzliche Erschwernis einer Unterschriftensammlung im Rahmen eines Bürgerbegehrens kann durch einen umsichtig handelnden Stadtrat
mittels Beschlusses über ein sog. Ratsbegehren (vgl. Art. 18a II GO) vermieden werden.

Die Grundsatzfrage über einen derart erheblichen Rückbau eines bewährten Verkehrskonzepts muss jedem Bayreuther Bürger ermöglicht werden. Indirekt werden damit auch Einwohner des Landkreises, deren Lebensumstände erheblich beeinträchtigt werden, geschützt. Diesem Umstand wird ein Quorum, welches ausschließlich nach den §§ 1 und 3 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayreuth sowie Art. 18a VI GO berechnet wird, nicht gerecht. Ein Bürgerbegehren würde ferner ggf. zu lange in der Vorbereitung benötigen.

Es kann auch nicht angehen, dass bis zu weiteren „jetzt geht es los“ Punkten in der Zukunft gewartet wird. Nicht wenige Ausführungen von Unterstützern des Rückbaus im Stadtrat Bayreuth haben gezeigt, dass man darauf setzt, den Rat, die Verwaltung und zuletzt den Bürger mit vielen kleinen Schritten mürbe zu machen. Spätere Diskussionen werden von dem Argument „jetzt können wir auch nicht mehr zurück“ geprägt sein. Weiter ist die bekannt gewordene Zusage von OB Ebersberger, aufgrund eines Stillhalteabkommens mit „dem Klimaentscheid“ nicht gegen den Rückbau gestimmt zu haben, alles andere als souverän und zeigt die ideologische Verfahrenheit der ganzen Situation. Nur ein Ratsbegehren kann die Glaubwürdigkeit wieder teilweise herstellen.

Bürgerbegehren (und damit Ratsbegehren) sind sowohl zur Frage der Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bauleitplans als auch
bis zum Ende des Planaufstellungsverfahrens hinsichtlich der Einstellung einer bereits begonnenen Bauleitplanung zulässig, vgl. BayVGH, FSt. 2007, Rn. 203, BayVGH Beschl. v. 25.6.2012, BayVBl. 2013, 19.

Dieser Antrag liegt seit dem 21.11.2023 dem Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth zur Vorlage an den Stadtrat vor. Einblick in den aktuellen Verfahrensstand erhalten Sie auf unserer Blog-Seite.